AGB für die Vermietung von Lagerplätzen

DAVIDSWERFT GmbH & Co.KG – im Folgenden Vermieterin genannt

Wir streben Ihre volle Zufriedenheit und eine dauerhaft partnerschaftliche Verbindung zu Ihnen an. Deshalb haben wir eine Ordnung festgelegt, die wir der Vermietung von Lagerplätzen (Winter/Sommer) zugrunde legen.

1. Allgemeines

1.1 Diese Bedingungen gelten ausschließlich für die Vermietung von Sommer- und Winterlagerplätzen im Hallenlager, im Freilager oder auf dem Freigelände der DAVIDSWERFT. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.


2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Mietvertrag beinhaltet lediglich die entgeltliche Zurverfügungstellung einer Stellfläche im Hallenlager, im Freilager oder auf dem Freigelände der DAVIDSWERFT.

2.2 Weitergehende Leistungen umfasst der Mietvertrag nicht, insbesondere nicht weitergehende Pflichten wegen einer Verwahrung des Bootes. Die Vermieterin übernimmt nicht über das Mietverhältnis hinausgehende Obhutspflichten. Ein Verwahrungsvertrag wird nicht geschlossen. Sonstige Leistungen, die nicht vom Mietvertrag erfasst werden, können durch gesonderte Verträge vereinbart werden.

2.3 Die Zuweisung des Lagerplatzes erfolgt durch die Vermieterin. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Lagerplatzes besteht nicht.

3. Dauer des Mietvertrages, Kündigung

3.1 Soweit im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde, beginnt das Mietverhältnis mit Beginn der Winterlager- bzw. Sommerlagersaison bzw. deren Ablauf. Maßgeblich für Beginn und Ende der Saison sind die jeweiligen Termine für das Auf- und Abslippen. Der maximale Zeitraum für das Winterlager ist die Zeit vom 01.10. bis 30.04. des Folgejahres; für das Sommerlager der Zeitraum vom 01.05. bis 30.09. d.J. Die Vertragsdauer läuft auf unbestimmte Zeit. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht bis zum 30.06. des Jahres, in dem sie beendet werden soll, gekündigt wird.

3.2 Die Vermieterin hat ein Recht zur fristlosen Kündigung:

a) wenn der Mietzins nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht bezahlt wurde;
b) bei wiederholten schweren Belästigungen seitens des Mieters gegenüber der Vermieterin bzw. ihrer Mitarbeiter oder anderen Mietern.
c) bei wiederholten Verstößen des Mieters gegen seine Verpflichtungen gem. Punkt 6. oder bei Vorliegen sonstiger Gründe, die eine Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses für die Vermieterin unzumutbar erscheinen lassen.

3.3 Nach Ablauf der Mietzeit ist die Fläche in geräumten Zustand zurückzugeben. Vom Mieter verursachte Schäden sind zu beseitigen. Das gilt insbesondere für Bodenverunreinigungen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Als Berechnungsgrundlage der Stellfläche gilt:

Bei Booten die max. Länge x (max. Breite plus 0,4 m). Auf dem Boot gelagerte, überstehende Masten werden zur Länge hinzugerechnet. Bei Einhausungen und sonstigen Bauten: max. Länge x (max. Breite des Aufbaus plus 1,0 m). Die Formel ist reine Berechnungsgrundlage, es besteht kein Anspruch auf die tatsächliche Fläche.

4.2 Der vereinbarte Mietzins ist sofort nach Zugang der Rechnung zahlbar. Zahlung erfolgt ohne Abzug. Bei Zahlungsverzug ist die Vermieterin berechtigt, 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verlangen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz 8 % über dem Basiszinssatz.

4.3 Eine Nutzung der Fläche über die Dauer des Nutzungsvertrages hinaus bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Vermieterin. Bei einer Gestattung ist sie berechtigt, zusätzliche Entgelte nach der jeweils gültigen Preisliste zu erheben.

5. Pflichten des Mieters

5.1 Der Mieter ist verpflichtet, das eingelagerte Boot in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Das laufende Gut, Masten, Persenninge etc. sind so zu befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen des Vermieters sowie anderer Boote ausgeschlossen sind.

5.2 Der Mieter ist verpflichtet, während des Mietverhältnisses dem Vermieter unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums und der Rechte an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen. Es wird empfohlen, für die Dauer des Mietverhältnisses eine Kaskoversicherung abzuschließen, die dem Wert des Bootes entspricht.

5.3 Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer der Lagerung an Bord des Schiffes keine feuergefährlichen Stoffe, wie insbesondere Treibstoff, Gasflaschen, Munition, Farben etc. zu lagern.

5.4 Der Mieter hat loses Inventar, Zubehör etc. unter Verschluss zu halten und gegen Diebstahl und Beschädigung zu sichern.

5.5 Masten, die im Winter an Deck der Boote gelagert werden, dürfen vorn und hinten jeweils nicht mehr als 1,5 m über die Schiffsabmessungen hinausragen. Sollen längere Masten gelagert werden, ist das Mastenregal zu benutzen.

5.6 Bei Nutzung der Mastenregale sind die Masten so zu demontieren ( Saling, Radar, etc.), dass zum einen eine optimale Ausnutzung der Regalträger erfolgt, zum anderen keine Schäden an Dritte erfolgen können. Der Vermieter kann keine Haftung für Schäden übernehmen, die durch unsachgemäße Lagerung Dritter entstehen.

5.7 Die Verwendung von Unterwasseranstrichen (Antifoulings), in denen Tributylzinn (TBT) enthalten ist, ist verboten. (Hinweis: Lt. Chemikalien-Verbotsverordnung werden Gewässerverunreinigungen mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bereits der Versuch ist strafbar). Unterwasseranstriche, die stark abfärben, müssen vermieden werden. Sind sie dennoch vorhanden, dürfen diese Boote nur mit eigenen Gurten gekrant werden.

5.8 Bei Verwendung von eigenem Heißgeschirr muss dieses nachweislich den aktuellen UVV entsprechen. Vor Nutzung von Heißaugen im Boot muss eine zeitnahe Abnahme/Unbedenklichkeitsbescheinigung einer geeigneten Behörde, z.B. GL, DEKRA, TÜV, vorgelegt werden.

5.9 Dem Mieter ist es grundsätzlich nicht gestattet, auf der Stellfläche die Schiffsmotoren laufen zu lassen, Heizungen zu betreiben, Brennarbeiten durchzuführen sowie Schweiß, Löt-und sonstige mit Funkenflug verbundene Arbeiten auszuführen. Offenes Feuer und Rauchen sind in der Halle und im überdachten Freilager strikt untersagt.

5.10 Schleifarbeiten sind nur unter geschlossenem Folienvorhang mit selbstabsaugenden Schleifmaschinen und angeschlossenen Staubfängern zulässig.

5.11 Der Mieter ist verpflichtet, den Stellplatz sauber zu halten. Der Boden ist durch Planen, Folien oder ähnliches vor Verunreinigungen durch Farbe, Öle etc. zu schützen. Der Mieter trägt die dem Vermieter durch die Beseitigung von Farbe, Öl und sonstigen Verschmutzungen entstehenden Kosten. Für die Entsorgung von Abfällen hat der Mieter nach dem Verursacherprinzip selbst zu sorgen.

5.12 Der Mieter ist verpflichtet, seine Überholungsarbeiten und die für das zu Wasser lassen der Yacht notwendigen vorbereitenden Kontrollen (Seeventile, Leitungen, Dichtungen) rechtzeitig, d.h. mindestens 1 Tag vor dem Slipptermin abgeschlossen zu haben und die Yacht ab dann für das Slippmanöver bereit zu halten.

6. Haftung für Schäden und Versicherung

6.1. Der Lagerplatz wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung in dem Zustand übernommen, in welchem er sich bei der Übergabe befindet, sofern der Mieter nicht bei der Übergabe Mängel geltend macht, die dann von der Vermieterin umgehend zu beseitigen sind. Für Schäden, die nach der Übergabe des Liegeplatzes an den Einrichtungen der Vermieterin vom Mieter verursacht wurden, haftet der Mieter, und zwar unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht. Sofern durch Schäden am Lagerplatz des Mieters andere Mieter beeinträchtigt werden, ist die Vermieterin berechtigt, die Schäden auf Kosten des Mieters zu beseitigen.

6.2. Die Vermieterin haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Organe und Gehilfen. Dieser Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, hier jedoch der Höhe nach begrenzt auf typische voraussehbare Schäden.

6.3. Schadensersatzansprüche, die nicht die Haftung wegen eines Mangels der Nutzungssache betreffen, verjähren in einem Jahr ab Kenntnis oder Kennenmüssen des Schadens, ausgenommen bei Vorsatz.

6.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für sämtliche Ansprüche gegen die Vermieterin, seien sie vertraglicher oder nicht vertraglicher Art.

6.5. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die auf unerlaubte Handlungen Dritter zurückzuführen sind, insbesondere wegen Diebstahl oder Beschädigung.

6.6. Die Vermieterin haftet nicht für Einbruch-, Diebstahl-, Feuer-, Wasser-, Sturm-, Frost- oder Explosionsschäden sowie sonstige Schäden, die auf höhere Gewalt oder behördliche Anordnung zurückzuführen sind. Die Vermieterin übernimmt darüber hinaus keine Haftung für solche Schäden, die auf Hilfeleistungen zurückzuführen sind, zu denen er nicht verpflichtet ist.

6.7. Der Mieter haftet für die ordnungsgemäße Lagerung seines Bootes. Für alle Schäden, welche durch unsachgemäße Vertäuung oder Lagerung am Eigentum der DAVIDSWERFT GmbH & Co.KG oder Dritte oder auch Personen verursacht werden, haftet der Mieter. Er haftet ebenfalls, wenn der Schaden von seinen Angehörigen oder Begleitpersonen verursacht worden sind. Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Nutzungsverhältnisses eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. Euro für Personen- und/oder Sachschäden, sowie Vermögensschäden bis 52.000 Euro zu unterhalten und deren Bestehen auf jederzeitiges Anfordern der DAVIDSWERFT nachzuweisen.

7. Lagerplatzordnung

7.1 Lagerplätze (Halle, Freilager, Außenlager) sind zu den verkehrsüblichen Zeiten zugänglich. Der Zutritt ist nur mit Schlüssel möglich, der bei Bedarf in der DAVIDSWERFT (Stecknitztal 18 in Alt-Mölln) abgeholt werden kann und dort am Ende des Arbeitstages wieder abzugeben ist.

7.2 Die Zugänglichkeit gilt auch für Angehörige des Mieters und Begleitpersonen. Angehörige des Mieters, die die eingebrachte Yacht betreten wollen, haben sich im Interesse aller Yachteigner auf Verlangen des Vermieters auszuweisen.

7.3 Der Zugang und das Betreten zu den Lagerflächen- und hallen sowie zum Lagergelände der DAVIDSWERFT ist Angehörigen fremder Betriebe nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Vermieterin gestattet. Die Überholung des Bootes oder sonstiger Gegenstände des Mieters durch diesen selbst oder durch Dritte auf den Grundstücken der DAVIDSWERFT, bedarf der Genehmigung der Vermieterin. Das Gleiche gilt für die Benutzung der firmeneigenen Maschinen und Anlagen.

7.4. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Vermieters eine andere Yacht / Sache als im Vertrag notiert, abzustellen. Ein Bootswechsel ist vom Mieter der Vermieterin mitzuteilen.

7.5. Während der Mietdauer ist der Lagerplatz oder die vermietete Fläche sauber zu halten. Das Abstellen von Gegenständen jeder Art bedarf der Genehmigung des Vermieters. Bei Unterlassung führt die Werft die Reinigung kostenpflichtig aus.

7.6. Eine Untervermietung des Lagerplatzes ist nicht gestattet. Der Mieter darf sein Boot, solange es innerhalb des Geländes der DAVIDSWERFT liegt, nur mit Einverständnis der Vermieterin dritten Personen überlassen.

8. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle gegenseitigen Vertragsverpflichtungen ist Mölln. Stand: September 2015

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